Sony
«Lizenziert, nicht verkauft» - Sony verteidigt den Kauf-Button
Eine Sammelklage in Kalifornien soll klären, ob der Hinweis auf Lizenzen im PlayStation Store deutlich genug ausfällt - und Sony hat jetzt geantwortet

- Am 18. Juni reichten vier Kunden in Kalifornien eine geplante Sammelklage gegen Sony ein: Der Lizenzcharakter digitaler Käufe sei nicht klar genug gekennzeichnet.
- Sony antwortete am 21. August: Die Hinweise seien so eindeutig, dass vernünftige Verbraucher nicht in die Irre geführt würden.
- Grundlage ist ein kalifornisches Gesetz von 2025, das für Begriffe wie «buy» oder «purchase» eine klare und deutliche Aufklärung verlangt - das Lizenzmodell selbst verbietet es nicht.
- Sony will den Streit in ein privates Schiedsverfahren verlagern statt vor ein Geschworenengericht; eine Entscheidung steht aus.
Wer im PlayStation Store auf den Kauf-Button drückt, erwirbt kein Spiel, sondern eine Lizenz. Das ist juristisch seit Langem Alltag - strittig ist, ob Sony seine Kundschaft deutlich genug darauf hinweist. Genau darum dreht sich eine geplante Sammelklage in Kalifornien, auf die der Konzern nun reagiert hat: Am 21. August legten Sonys Anwälte beim Northern District Court eine Eingabe vor, in der sie argumentieren, die vorhandenen Hinweise seien so eindeutig, dass «vernünftige Verbraucher nicht in die Irre geführt» würden.
18. Juni
Einreichung der geplanten Sammelklage durch vier Kunden
21. Aug.
Sonys Eingabe beim Northern District Court in Kalifornien
2028
ab diesem Jahr produziert Sony keine Discs für neue Spiele mehr
Vier Kläger, ein Vorwurf
Eingereicht wurde die Klage am 18. Juni von vier Kunden - im eigenen Namen und stellvertretend für alle, die sich in derselben Lage sehen. Der Kern des Vorwurfs: Beim digitalen Kauf werde nicht offensichtlich gemacht, dass kein Eigentum übergeht, sondern nur ein jederzeit widerrufbarer Zugang. Bei den meisten Anschaffungen des Alltags erhält man das gekaufte Produkt; hier soll die Kundschaft aus dem Kontext erschliessen, dass sie lediglich eine begrenzte Nutzungserlaubnis bekommt. Besonders irreführend seien die Schaltflächen selbst, die im Store mit Formulierungen wie «Buy Now» oder «Confirm Purchase» arbeiten.
Rechtliche Grundlage ist ein kalifornisches Gesetz aus dem Jahr 2025. Es untersagt Anbietern, digitale Güter mit «buy», «purchase» oder ähnlichen Begriffen zu bewerben, die eine unbeschränkte Eigentumsübertragung suggerieren - es sei denn, sie erklären klar und deutlich, dass nur eine Lizenz erworben wird. Wichtig für die Einordnung: Das Gesetz verbietet das Lizenzmodell nicht. Es schreibt lediglich vor, wie darüber informiert werden muss.
Sonys Antwort steckt im Kleingedruckten
Sony verweist darauf, dass im digitalen Warenkorb ein Hinweis auf die PlayStation-Nutzungsbedingungen und das Software Product Licensing Agreement erscheint, beide verlinkt. In diesen Dokumenten stehen Formulierungen, die den Sachverhalt eindeutig benennen. Der Haken, den auch die Kläger betonen: Die entscheidenden Passagen tauchen erst mehrere hundert Wörter tief in umfangreichen Vertragstexten auf, in kleiner Schrift und leicht zu übersehen. Über die Eingabe berichtete Stephen Totilo auf Game File.
Die Software wird Ihnen lizenziert, nicht verkauft. Virtuelle Inhalte sind lizenziert, nicht Eigentum.
Das Resident-Evil-Argument
Sonys Anwälte gehen einen Schritt weiter: Im digitalen Zeitalter könne niemand ernsthaft annehmen, Eigentümer eines Spiels zu werden - sonst liesse sich derselbe Titel nicht mehrfach verkaufen. Zur Veranschaulichung greifen sie auf ein Beispiel aus der Klageschrift selbst zurück.
Wäre dies der Fall, hätte der Kläger Edward Heycock das Spiel Resident Evil Requiem am 25. Februar 2026 nicht für 69,99 US-Dollar im PlayStation Store erwerben können, nachdem der Kläger Jason Mendoza Resident Evil Requiem bereits am 14. Februar 2026 erworben hatte.
Das Argument trägt allerdings nur, wenn mit «Eigentum» das Gesamtwerk gemeint ist und nicht eine einzelne Kopie. Wäre Mendoza am 14. Februar tatsächlich Eigentümer des Werks geworden, hätte Sony den Capcom-Titel elf Tage später ohne neue Verträge niemandem mehr anbieten können. So funktioniert weder das digitale Geschäft noch der Verkauf auf Discs - mit einem entscheidenden Unterschied: Wer im Laden die letzte Disc mitnimmt, ist deren Besitzer, und der nächste Kunde geht leer aus. Digital droht kein Ausverkauf.
Besitz, Eigentum, Lizenz - der Blick ins deutsche Recht
Weil die Begriffe in der Debatte regelmässig durcheinandergehen, hilft ein Blick auf die hiesige Rechtslage - auch wenn sie für das kalifornische Verfahren nicht gilt. Besitz ist nach § 854 BGB die tatsächliche Sachherrschaft: Wer eine Disc kauft und im Regal stehen hat, ist ihr Besitzer, unabhängig davon, wem sie gehört. Auch eine Mieterin besitzt ihre Wohnung, ohne Eigentümerin zu sein. Eigentum wiederum kann nach deutschem Recht nur an Sachen bestehen, und Sachen sind nach § 90 BGB körperliche Gegenstände.
- An der Disc selbst ist Eigentum möglich - an der darauf gespeicherten Software oder den Daten nicht.
- Beim digitalen Spiel erwirbt man vertragliche und urheberrechtliche Nutzungsrechte, deren Umfang unterschiedlich weit reichen kann.
- Diese Nutzungsrechte sind in der Regel an einen Account gebunden.
- Der Weiterverkauf einer Disc ist über den Erschöpfungsgrundsatz geregelt, teilweise auch bei digitalen Produkten.
Das eigentliche Ziel: Schiedsverfahren statt Geschworene
So griffig die Argumente auch klingen: Inhaltlich sind sie im Verfahren vorerst nachrangig. Laut Game File will Sony den Streit gar nicht vor einem Geschworenengericht austragen, sondern in ein privates Schiedsverfahren verlagern. Für grosse Anbieter ist das attraktiv, weil es das Risiko unberechenbarer Geschworenenurteile ausschliesst und den Streit auf einzelne Kläger begrenzt, statt eine ganze Sammelklage zuzulassen. Eine Entscheidung des Gerichts steht noch aus.
Bemerkenswert ist eine Randnotiz: Ende August verschickte Sony E-Mails mit den Nutzungsbedingungen an seine Spielerinnen und Spieler - eine Erinnerung daran, wie digitale Güter funktionieren. Der Zeitpunkt war denkbar ungünstig, denn der Konzern steht seit Monaten wegen seiner Ankündigung unter Beobachtung, ab 2028 keine Discs für neue Spiele mehr zu produzieren. Bereits erschienene Titel sollen noch eine Weile unterstützt werden.
Einordnung
Der Prozess entscheidet nicht darüber, ob Plattformen Spiele lizenzieren dürfen - das dürfen sie. Er entscheidet darüber, wie sichtbar dieser Umstand im Kaufmoment sein muss. Fällt das Urteil zugunsten der Kläger aus, könnten Kauf-Buttons und Store-Seiten künftig deutlich anders aussehen. Gelingt Sony dagegen der Schritt ins Schiedsverfahren, bleibt die Grundsatzfrage vorerst unbeantwortet.
Sony ist mit juristischem Gegenwind nicht allein: Im Mai verklagten zwei Spieler Microsoft und warfen dem Konzern vor, gemeinsam mit Valve die Preise für PC-Spiele abgesprochen zu haben. Microsoft beantragte inzwischen die Abweisung, bestreitet jede Absprache und hält die Klage für verspätet. In der Argumentation grenzt der Konzern die eigenen Geschäftsfelder ab: Der eigene Marktanteil im PC-Vertrieb liege bei rund fünf Prozent, Steam bei etwa 75 Prozent. Diese Zahlen stammen allerdings aus der Klageschrift, ein offizieller Vergleich liegt nicht vor. Die Debatte um Eigentum, Besitz und Lizenzen bei digitalen Spielen dürfte damit noch eine Weile weitergehen.
Sony stellt die Disc-Produktion ab 2028 ein - digitale Käufe werden für PlayStation-Spielerinnen und -Spieler damit zum Normalfall. Umso wichtiger wird die Frage, was ein Klick auf «Kaufen» rechtlich eigentlich bedeutet und wie deutlich Plattformen darüber informieren müssen. Das Verfahren in Kalifornien könnte Massstäbe setzen, an denen sich auch andere Stores messen lassen müssen.
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